Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.
Ehevertrag
Ist ein Ehevertrag zwingend notwendig?
Nein. Ein Ehevertrag kann freiwillig geschlossen werden.
Muss ein Ehevertrag notariell beurkundet werden?
Ja. § 1410 BGB ordnetan, dass der Ehevertrages bei gleichzeitige Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eins Notars geschlossen werden muss.
Wann muss der Vertrag abgeschlossen werden?
Der Ehevertrag kann ab der Eheschließung zu einem beliebigen Zeitpunkt geschlossen werden.
Gemäß § 1408 BGB kann dieser daher auch erst nach der Eheschließung verbindlich eingegangen werden.
Wie viel kostet der Abschluss des Ehevertrages?
Die ist individuell. Entscheidend ist der Aufwand und der Wert des Vermögens.